Auch im August 2019 hätten dem Gutachter aber noch nicht alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegen. Insbesondere der Eintrittsbericht des Inselspitals vom 2. April 2012 habe nach wie vor gefehlt. Aus diesem Grund habe der Gutachter die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflicht im August 2019 gar nicht besser bewerten können als im Rahmen des Gutachtens vom 11. Februar 2015. So habe er z.B. nach wie vor nicht beurteilen können, ob die Erstversorgung im Spital G.________ lege artis erfolgt sei.