Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Dokumentation des Gutachters. Er macht geltend, er habe mit Eingabe vom 5. Mai 2015 zum Gutachten des IRM Stellung genommen und festgestellt, dass aufgrund der Vielzahl fehlender Akten eine gehörige Begutachtung nicht möglich sei. Der Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens sei dann erst am 7. April 2019 erfolgt. Dieser Auftrag sei anschliessend auf die Frage beschränkt worden, ob und wenn ja welche Elemente der schweren Körperverletzung gegeben seien. Auch im August 2019 hätten dem Gutachter aber noch nicht alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegen.