9. Behandlungsfehler 9.1 Gestützt auf das Gutachten des IRM vom 11. Februar 2015 und dessen Ergänzungsgutachten vom 29. August 2019 kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von einem der behandelnden Ärzte vorlägen. Weil keine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit erkennbar sei, könne umso weniger eine eventualvorsätzlich begangene Körperverletzung gegeben sein. 9.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Dokumentation des Gutachters.