Da ein allfälliges Fahrlässigkeitsdelikt wie erwähnt bereits verjährt ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren, den Themenbereich «Schlittenvermietung» betreffend, zu Recht eingestellt. 8.6 Auf die Vornahme weiterer Abklärungen zur Identifikation der für die Vermietung des Schlittens an den Beschwerdeführer verantwortlichen Personen kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Ebenso wenig kommt die Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB zum Tragen.