Wegen fahrlässiger Tötung hatte sich auch ein Verkäufer eines technischen Geräts (Hebebühne) zu verantworten, nachdem die Hebebühne einen Arbeiter erdrückt hatte (BGE 121 IV 10). In BGE 141 IV 249 befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von X, dem vorgeworfen wurde, nicht die erforderlichen präventiven Massnahmen zur Verhinderung eines tödlichen Lawinenunglücks ergriffen zu haben. All diesen Urteilen ist gemeinsam, dass den Beschuldigten immer nur eine fahrlässige Tatbegehung zur Last gelegt wurde. Gründe, den vorliegenden Fall anders zu behandeln, sind keine ersichtlich.