7 und schwer verletzt wird. BGE 122 IV 61 betraf den für die Sicherheit einer Seilbahn Verantwortlichen. Er hielt den Betrieb der Bahn trotz Kenntnis bestehender Probleme, welche die Benützer in Gefahr bringen können, aufrecht, woraufhin ein Kind tödlich verunfallte. Wegen fahrlässiger Tötung hatte sich auch ein Verkäufer eines technischen Geräts (Hebebühne) zu verantworten, nachdem die Hebebühne einen Arbeiter erdrückt hatte (BGE 121 IV 10).