, nach der Rückgabe visuell auf Schäden überprüft worden seien. Kleinere Schäden seien umgehend vom Vermieterteam behoben und grössere Reparaturen vom hauseigenen Schreiner erledigt worden (Einvernahme vom 13. August 2012 Z. 62 ff.). Folglich war die Vermieterschaft um die Instandhaltung der Schlitten bemüht. Jedenfalls hat sie diese nicht derart vernachlässigt, dass von einer eventualvorsätzlichen Pflichtverletzung gesprochen werden müsste. Diese Auffassung wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt.