Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Aushändigung des streitigen Schlittens an den Beschwerdeführer und den eingetretenen Verletzungsfolgen und damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal. 8.5 Davon abgesehen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die bestehenden Unregelmässigkeiten am Schlitten nicht derart augenfällig und gravierend waren, dass die Vermietung dieses Schlittens als Inkaufnahme einer Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt umso mehr, als die Schlitten laut E.________, Betriebsleiter Technik der Bergbahnen A.________, nach der Rückgabe visuell auf Schäden überprüft worden seien.