Da weder der Versuchsaufbau noch die anderen Überlegungen der Gutachter offensichtliche Mängel aufweisen, kann auf diese Schlussfolgerungen abgestellt werden. Waren die vorbestehenden Beschädigungen am Schlitten nicht unfallkausal, bedeutet dies, dass sich der Unfall auch mit einem anderen Schlitten ereignet haben könnte. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Aushändigung des streitigen Schlittens an den Beschwerdeführer und den eingetretenen Verletzungsfolgen und damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal.