5.4 des Gutachtens). Durch die am Unfallschlitten festgestellten Unregelmässigkeiten (Risse im Holz, fehlende, unwirksame oder typfremde Schrauben, abgewitterte Lackierung und versetzter Stahl-Quersteg zur Befestigung der Zugleine) sei der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht begünstigt worden (Antwort zu Frage 1 S. 28 des Gutachtens). Da weder der Versuchsaufbau noch die anderen Überlegungen der Gutachter offensichtliche Mängel aufweisen, kann auf diese Schlussfolgerungen abgestellt werden.