6 8.4 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer das EMPA-Gutachten nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Zwar weisen die Gutachter darauf hin, dass die Rekonstruktion des wahrscheinlichsten Unfallablaufs aus verschiedenen Gründen erschwert gewesen sei (S. 16 Ziff. 5.3.2 des Gutachtens). Stattdessen definieren sie den Versuchsaufbau, namentlich die Belastungsart, anhand des beim Unfallschlitten entstandenen Schadensbildes.