Darüber hinaus habe sie das Risiko möglicher Unfälle bewusst in Kauf genommen. Damit müsse von einem eventualvorsätzlichen Unterlassen der Erfüllung einer Garantenpflicht ausgegangen werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vermieterschaft bzw. der verantwortlichen Angestellten sei zu bejahen. 8.3 Gibt das Gericht zur Abklärung des Sachverhalts ein Expertengutachten in Auftrag, unterliegt dieses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen.