Sie sei für die Gebrauchstauglichkeit der von ihr vermieteten Schlitten verantwortlich. Sie habe ein Gerät vermietet, das wegen potentiell gefährlichen, visuell gut feststellbaren und irreparablen Unregelmässigkeiten, die entgegen der Meinung des Gutachters sehr wohl unfallkausal gewesen seien, längst aus dem Verkehr gezogen gehört hätte. Ganz offensichtlich habe die Vermieterschaft die nötigen organisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen, um die Herausgabe derart ramponierter Geräte zu verhindern, was eine klare Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Darüber hinaus habe sie das Risiko möglicher Unfälle bewusst in Kauf genommen.