Trotz seiner begründeten Kritik sei kein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Der Gutachter habe sodann festgestellt, dass die potentiell gefährlichen Unregelmässigkeiten des Schlittens gut erkennbar gewesen seien. Die Vermieterschaft hätte diese deshalb bemerken müssen, zumal die Schlitten offenbar nach jeder Rückgabe überprüft worden seien. Sie sei für die Gebrauchstauglichkeit der von ihr vermieteten Schlitten verantwortlich.