Somit dürfte auch er die potentiell gefährlichen Stellen nicht als solche erkannt haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Vermietung eines nicht funktionsfähigen Schlittens und damit eine Schädigung von Kunden in Kauf genommen worden seien. 8.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, der EMPA-Gutachter sei beim Testaufbau von falschen Annahmen ausgegangen, weshalb dessen Schlussfolgerungen (fehlende Kausalität) stark in Zweifel zu ziehen seien. Trotz seiner begründeten Kritik sei kein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden.