Die Feststellung der Gutachter, dass es aus anderen Gründen angebracht gewesen wäre, den Schlitten aus dem Verkehr zu ziehen, sei für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant. Selbst wenn die Kausalität zu bejahen wäre, argumentiert die Staatsanwaltschaft, habe ein Kontrollsystem vorgelegen, indem die Schlitten jeweils nach Gebrauch überprüft und wenn nötig repariert worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer, welcher sich handwerklich auskenne, den Schlitten selbst ausgewählt und auf Mängel untersucht. Somit dürfte auch er die potentiell gefährlichen Stellen nicht als solche erkannt haben.