5 8.1 Die Staatsanwaltschaft verneint das Vorliegen einer strafbaren Handlung in erster Linie mit der Begründung, die vorbestehenden Beschädigungen am Schlitten seien laut EMPA-Gutachter nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Die Feststellung der Gutachter, dass es aus anderen Gründen angebracht gewesen wäre, den Schlitten aus dem Verkehr zu ziehen, sei für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant.