7. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer eine (eventual-) vorsätzlich begangene schwere Körperverletzung erlitten haben könnte. Dabei sind zwei Themenkomplexe relevant: Die Vermietung des Schlittens durch die A.________ Bergbahnen und die Behandlung des Beschwerdeführers im Spital G.________. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann, wie bereits von der Staatsanwaltschaft festgehalten, offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. 8. Schlitten/Schlittenvermietung