97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Das heute geltende Recht sieht längere Verjährungsfristen vor, weshalb nach dem Grundsatz der «lex mitior» die älteren bzw. zum Zeitpunkt des Geschehens in Kraft gewesenen milderen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (Art. 389 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 389 StGB). Die siebenjährige Verjährungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Bezüglich möglicher fahrlässiger und vorsätzlicher einfacher Körperverletzungsdelikte fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung, was nach Art. 319 Abs. 1 Bst.