6. Mit Recht kommt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine allfällige fahrlässige Körperverletzung heute verjährt ist. Gemäss dem im Umfallzeitpunkt gültigen Strafgesetzbuch (Fassung vom 1. Januar 2012, nachfolgend: aStGB) betrug die Verjährungsfrist sowohl für die fahrlässige schwere als auch für die fahrlässige einfache Körperverletzung sieben Jahre (Art. 125 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Gleiches gilt für die vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst.