4. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.