Angesichts dieser Verzögerungen und unbeachtet gebliebenen Ermittlungsansätze wurde das Verfahren insgesamt nicht im gebotenen Tempo geführt. Festzustellen ist zwar auch, dass sich der Beschwerdeführer für die entstandenen Verzögerungen mitverantwortlich zeichnet. Beispielsweise ersuchte sein Rechtsvertreter nach Eingang des EMPA-Gutachtens insgesamt zwölfmal um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme, womit diese schlussendlich statt im März 2017 erst im November 2017 bei der Staatsanwaltschaft einging. Nichts desto trotz ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.