Er hat sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligt. Damit verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.