2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Geschädigten des streitigen Unfallereignisses. Er hat sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligt.