▪ Es seien die noch fehlenden medizinischen Akten gemäss IRM-Gutachten vom 11.02.2015, S. 27 (Antwort zu Frage 13, 2. Absatz) sowie gemäss den Befragungen nachzuedieren und der IRM-Gutachter sei zu beauftragen, das Gutachten unter Berücksichtigung der Befragungen und zusätzlichen Akten zu ergänzen. 2 ▪ Anstelle einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers sei der IRM-Gutachter anschliessend ergänzend mündlich zu befragen.