Nach seiner Entlassung war B.________ während acht Wochen arbeitsunfähig. 1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 21. Juni 2013 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. B.________ konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger im Verfahren. Bei seiner Befragung vom 13. März 2018 (Einvernahmeprotokoll S. 2 Z. 30 ff.) gab er an, ihm gehe es in Bezug auf das Bein sehr gut. Er könne arbeiten und habe sich so organisiert, dass er kaum Einschränkungen mehr habe.