Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 540 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 13. November 2020 (O 12 2618) Erwägungen: 1. 1.1 Am 28. Februar 2012 ereignete sich auf dem Schlittelweg F.________ ein Schlitte- lunfall, bei dem sich B.________ Verletzungen am linken Unterschenkel zuzog und mit der Rega ins Spital G.________ geflogen werden musste. Dort wurde er auf- grund eines offenen Knochenbruchs zweiten Grades und eines dadurch entstan- denen Hautdefekts mehrmals operiert. Im weiteren klinischen Verlauf stellten sich Wundheilungsstörungen und Nekrosen (pathologischer Untergang von Zellen) an mehreren Stellen am Unterschenkel ein. Am 2. April 2012 wurde der Patient aus dem Spital G.________ entlassen und zwecks Beurteilung durch die plastische Chirurgie und Festlegung des weiteren Prozederes dem Inselspital Bern zugewie- sen. Kurz nach seinem dortigen Eintritt, am 3. April 2012, wurde er ein weiteres Mal operiert und danach – unter anderem – regelmässig einem Débridement (Wundtoi- lette) unterzogen. Ausserdem waren weitere Operationen, namentlich Hauttrans- plantationen, nötig. Am 15. Mai 2012 wurde B.________ in gutem Allgemeinzu- stand nach Hause entlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren insgesamt 13 Eingriffe durchgeführt worden. Nach seiner Entlassung war B.________ während acht Wo- chen arbeitsunfähig. 1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 21. Juni 2013 eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. B.________ konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger im Verfahren. Bei seiner Befragung vom 13. März 2018 (Ein- vernahmeprotokoll S. 2 Z. 30 ff.) gab er an, ihm gehe es in Bezug auf das Bein sehr gut. Er könne arbeiten und habe sich so organisiert, dass er kaum Einschrän- kungen mehr habe. Der Fuss schwelle an, wenn er einen Tag lang stehe, dann tra- ge er aber Stützstrümpfe. Die Änderung des Wetters und den Luftdruck spüre er. Einmal wöchentlich besuche er die Physiotherapie. Ausserdem gäbe es Stellen, die immer wieder eitern würden. 1.3 Mit Verfügung vom 13. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren ein. 1.4 Gegen die Einstellungsverfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 11. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: «Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 13. November 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen sowie die folgenden Beweisanträge gutzuheissen bzw. die entsprechenden Beweismassnahmen umgehend durchzuführen: ▪ Dr. D.________, Inselspital Bern und evtl. weitere behandelnde Ärzte des Inselspitals seien im Beisein des IRM-Gutachters einzuvernehmen. ▪ Es seien die noch fehlenden medizinischen Akten gemäss IRM-Gutachten vom 11.02.2015, S. 27 (Antwort zu Frage 13, 2. Absatz) sowie gemäss den Befragungen nachzuedieren und der IRM-Gutachter sei zu beauftragen, das Gutachten unter Berücksichtigung der Befragun- gen und zusätzlichen Akten zu ergänzen. 2 ▪ Anstelle einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers sei der IRM-Gutachter anschliessend ergänzend mündlich zu befragen. ▪ Es seien die erforderlichen weiteren Abklärungen hinsichtlich der für die Vermietung des Schlittens an den Beschwerdeführer verantwortlichen Personen durchzuführen. ▪ Es sei der Auftrag an die EMPA für ein Ergänzungsgutachten zur Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers gemäss Eingabe vom 15. November 2017 zu erteilen und der Gut- achter nach Vorliegen des Ergänzungsgutachtens anstelle einer nochmaligen schriftlichen Stellungnahme ergänzend mündlich einzuvernehmen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - » In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen eine Einstellungsverfügung können die Parteien innert zehn Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beim Beschwerde- führer handelt es sich um den Geschädigten des streitigen Unfallereignisses. Er hat sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligt. Damit verfügt er über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich die lange Dauer des Verfahrens. 3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Ob sich die Verfahrensdauer als an- gemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstän- de zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3). 3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge ist berechtigt. Das Unfallereignis datiert vom 28. Februar 2012. Nachdem die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (nachfolgend: EMPA) am 24. Juni 2013 mit der Begutachtung des Schlittens beauftragt worden war, ging das Gutachten erst rund dreieinhalb Jahre später, am 26. Januar 2017, bei der Staatsanwaltschaft ein. Weitere nen- nenswerte Ermittlungen wurden in dieser Zeit nicht getätigt. Eine Ausnahme bildet der Auftrag zur Begutachtung an das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM), welcher vom 4. November 2014 datiert. Anstrengungen zur Ermittlung der verantwortlichen Personen bei der Schlittenvermietung wurden aber beispielsweise keine unternommen. Auch nach Eingang der beiden Gutachten 3 standen die Ermittlungen bis ins Jahr 2018 so gut wie still – dies, obwohl der Pri- vatkläger am 5. Mai 2015 weitere Beweisanträge gestellt hatte. Diese wurden am 3. Juli 2018 zwar teilweise gutgeheissen, bis zu deren tatsächlichen Umsetzung verging aber wiederum rund ein halbes Jahr. Angesichts dieser Verzögerungen und unbeachtet gebliebenen Ermittlungsansätze wurde das Verfahren insgesamt nicht im gebotenen Tempo geführt. Festzustellen ist zwar auch, dass sich der Be- schwerdeführer für die entstandenen Verzögerungen mitverantwortlich zeichnet. Beispielsweise ersuchte sein Rechtsvertreter nach Eingang des EMPA-Gutachtens insgesamt zwölfmal um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme, womit diese schlussendlich statt im März 2017 erst im November 2017 bei der Staatsanwalt- schaft einging. Nichts desto trotz ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 4. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Prozessvor- aussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf ei- ne Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosig- keit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageer- hebung auf. Die erläuterten Grundsätze sind auch bei der Überprüfung von Einstel- lungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 3110]) erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen le- bensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer vorsätz- lich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geis- tigen Gesundheit eines Menschen verursacht. 5.2 Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 5.3 Vorsätzlich begeht nach Art. 12 Abs. 2 StGB ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Ver- wirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach der Formel des Bundesgerichts ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Ein- tritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, 4 aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hin- zunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist, desto eher darf darauf geschlossen werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.1). Der Vorsatz muss sich jeweils auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (wie etwa Tätereigenschaften, Ta- tobjekt, Tatmittel, Kausalverlauf, tatbestandsmässiger Erfolg usw.) richten (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3; NIGG- LI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 12 StGB). 5.4 Art. 125 StGB stellt die fahrlässige einfache (Abs. 1) und schwere (Abs. 2) Körper- verletzung unter Strafe. 5.5 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 6. Mit Recht kommt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine allfällige fahrlässige Körperverletzung heute verjährt ist. Gemäss dem im Umfallzeitpunkt gültigen Strafgesetzbuch (Fassung vom 1. Januar 2012, nachfolgend: aStGB) betrug die Verjährungsfrist sowohl für die fahrlässige schwere als auch für die fahrlässige einfache Körperverletzung sieben Jahre (Art. 125 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Gleiches gilt für die vorsätzliche einfa- che Körperverletzung (Art. 123 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Das heute gel- tende Recht sieht längere Verjährungsfristen vor, weshalb nach dem Grundsatz der «lex mitior» die älteren bzw. zum Zeitpunkt des Geschehens in Kraft gewesenen milderen Verjährungsbestimmungen zur Anwendung gelangen (Art. 389 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 StGB; vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 389 StGB). Die siebenjährige Verjährungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Bezüglich möglicher fahrlässiger und vorsätzlicher einfacher Körperverletzungsde- likte fehlt es somit an einer Prozessvoraussetzung, was nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat. 7. Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer eine (eventual-) vorsätzlich begangene schwere Körperverletzung erlitten haben könnte. Dabei sind zwei Themenkomple- xe relevant: Die Vermietung des Schlittens durch die A.________ Bergbahnen und die Behandlung des Beschwerdeführers im Spital G.________. Wie die nachfol- genden Ausführungen zeigen werden, kann, wie bereits von der Staatsanwaltschaft festgehalten, offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen als schwer i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren sind. 8. Schlitten/Schlittenvermietung 5 8.1 Die Staatsanwaltschaft verneint das Vorliegen einer strafbaren Handlung in erster Linie mit der Begründung, die vorbestehenden Beschädigungen am Schlitten seien laut EMPA-Gutachter nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Die Feststellung der Gutachter, dass es aus anderen Gründen angebracht gewesen wäre, den Schlitten aus dem Verkehr zu ziehen, sei für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant. Selbst wenn die Kausalität zu bejahen wäre, argumentiert die Staatsanwaltschaft, habe ein Kontrollsystem vorgelegen, indem die Schlitten jeweils nach Gebrauch überprüft und wenn nötig repariert worden seien. Ausserdem habe der Beschwer- deführer, welcher sich handwerklich auskenne, den Schlitten selbst ausgewählt und auf Mängel untersucht. Somit dürfte auch er die potentiell gefährlichen Stellen nicht als solche erkannt haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände er- gäben sich keine Hinweise dafür, dass die Vermietung eines nicht funktionsfähigen Schlittens und damit eine Schädigung von Kunden in Kauf genommen worden sei- en. 8.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, der EMPA-Gutachter sei beim Testaufbau von falschen Annahmen ausgegangen, weshalb dessen Schlussfolgerungen (fehlende Kausalität) stark in Zweifel zu ziehen seien. Trotz seiner begründeten Kritik sei kein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Der Gutachter habe sodann festgestellt, dass die potentiell gefährlichen Unregelmässigkeiten des Schlittens gut erkennbar gewesen seien. Die Vermieterschaft hätte diese deshalb bemerken müssen, zumal die Schlitten offenbar nach jeder Rückgabe überprüft worden seien. Sie sei für die Gebrauchstauglichkeit der von ihr vermieteten Schlitten verantwort- lich. Sie habe ein Gerät vermietet, das wegen potentiell gefährlichen, visuell gut feststellbaren und irreparablen Unregelmässigkeiten, die entgegen der Meinung des Gutachters sehr wohl unfallkausal gewesen seien, längst aus dem Verkehr ge- zogen gehört hätte. Ganz offensichtlich habe die Vermieterschaft die nötigen orga- nisatorischen Vorkehrungen nicht getroffen, um die Herausgabe derart ramponier- ter Geräte zu verhindern, was eine klare Sorgfaltspflichtverletzung darstelle. Darü- ber hinaus habe sie das Risiko möglicher Unfälle bewusst in Kauf genommen. Da- mit müsse von einem eventualvorsätzlichen Unterlassen der Erfüllung einer Garan- tenpflicht ausgegangen werden. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Vermie- terschaft bzw. der verantwortlichen Angestellten sei zu bejahen. 8.3 Gibt das Gericht zur Abklärung des Sachverhalts ein Expertengutachten in Auftrag, unterliegt dieses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht je- doch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentli- chen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung die- ser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügli- che Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (anstatt vieler: BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen). 6 8.4 Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer das EMPA-Gutachten nicht hinreichend in Zweifel zu ziehen. Zwar weisen die Gutachter darauf hin, dass die Rekonstruktion des wahrscheinlichsten Unfallablaufs aus verschiedenen Grün- den erschwert gewesen sei (S. 16 Ziff. 5.3.2 des Gutachtens). Stattdessen definie- ren sie den Versuchsaufbau, namentlich die Belastungsart, anhand des beim Un- fallschlitten entstandenen Schadensbildes. Dabei legen sie nachvollziehbar dar, weshalb sie von einer horizontal wirkenden Querlast von rechts ausgehen (vgl. Bil- der der beschädigten Kufe auf S. 10 und Erläuterungen auf S. 17 des Gutachtens). Für die Zuverlässigkeit des Versuchsaufbaus spricht auch der Umstand, dass die Schadensbilder des Referenzschlittens mit denjenigen des Unfallschlittens qualita- tiv weitgehend übereinstimmen. Die Bestätigung der Gutachter, wonach die Rand- bedingungen des Unfalls durch den Testaufbau in wesentlichen Zügen ausreichend realistisch simuliert worden seien (S. 25 Ziff. 5.3.8 des Gutachtens), ist deshalb nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Nach Durchführung verschiedener Untersu- chungen (unter anderem detaillierte visuelle Analyse des Unfallschlittens und Durchführung von Belastungstests) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die rechte Kufe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine unfallrelevanten Vorbeschädigun- gen aufgewiesen, sondern im konstruktionstypischen Bereich gelegen habe (S. 27 Ziff. 5.4 des Gutachtens). Durch die am Unfallschlitten festgestellten Unregelmäs- sigkeiten (Risse im Holz, fehlende, unwirksame oder typfremde Schrauben, abge- witterte Lackierung und versetzter Stahl-Quersteg zur Befestigung der Zugleine) sei der Unfall mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht begünstigt worden (Antwort zu Fra- ge 1 S. 28 des Gutachtens). Da weder der Versuchsaufbau noch die anderen Überlegungen der Gutachter of- fensichtliche Mängel aufweisen, kann auf diese Schlussfolgerungen abgestellt wer- den. Waren die vorbestehenden Beschädigungen am Schlitten nicht unfallkausal, bedeutet dies, dass sich der Unfall auch mit einem anderen Schlitten ereignet ha- ben könnte. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Aushändi- gung des streitigen Schlittens an den Beschwerdeführer und den eingetretenen Verletzungsfolgen und damit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal. 8.5 Davon abgesehen ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die bestehen- den Unregelmässigkeiten am Schlitten nicht derart augenfällig und gravierend wa- ren, dass die Vermietung dieses Schlittens als Inkaufnahme einer Körperverletzung zu werten wäre. Dies gilt umso mehr, als die Schlitten laut E.________, Betriebslei- ter Technik der Bergbahnen A.________, nach der Rückgabe visuell auf Schäden überprüft worden seien. Kleinere Schäden seien umgehend vom Vermieterteam behoben und grössere Reparaturen vom hauseigenen Schreiner erledigt worden (Einvernahme vom 13. August 2012 Z. 62 ff.). Folglich war die Vermieterschaft um die Instandhaltung der Schlitten bemüht. Jedenfalls hat sie diese nicht derart ver- nachlässigt, dass von einer eventualvorsätzlichen Pflichtverletzung gesprochen werden müsste. Diese Auffassung wird durch die bundesgerichtliche Rechtspre- chung bestätigt. Mit BGE 101 IV 28 schützte das Bundesgericht die Verurteilung eines Bauführers, der dafür hätte sorgen sollen, dass sich während Baggerarbeiten keine Arbeiter im Graben (der anschliessend einstürzte) aufhalten. In BGE 102 IV 100 prüfte das Bundesgericht, ob ein technischer Leiter hätte verhindern sollen, dass ein fünfjähriges Mädchen von einem automatischen Garagentor eingeklemmt 7 und schwer verletzt wird. BGE 122 IV 61 betraf den für die Sicherheit einer Seil- bahn Verantwortlichen. Er hielt den Betrieb der Bahn trotz Kenntnis bestehender Probleme, welche die Benützer in Gefahr bringen können, aufrecht, woraufhin ein Kind tödlich verunfallte. Wegen fahrlässiger Tötung hatte sich auch ein Verkäufer eines technischen Geräts (Hebebühne) zu verantworten, nachdem die Hebebühne einen Arbeiter erdrückt hatte (BGE 121 IV 10). In BGE 141 IV 249 befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von X, dem vorgewor- fen wurde, nicht die erforderlichen präventiven Massnahmen zur Verhinderung ei- nes tödlichen Lawinenunglücks ergriffen zu haben. All diesen Urteilen ist gemein- sam, dass den Beschuldigten immer nur eine fahrlässige Tatbegehung zur Last ge- legt wurde. Gründe, den vorliegenden Fall anders zu behandeln, sind keine ersicht- lich. Falls eine Sorgfaltspflichtverletzung zu bejahen wäre, wäre diese wie gesagt nicht derart schwerwiegend, dass der Vermieterschaft eine Inkaufnahme des Tater- folgs anzulasten wäre. Von einer (evenutal-) vorsätzlichen Tatbegehung ist somit klarerweise nicht auszugehen. Da ein allfälliges Fahrlässigkeitsdelikt wie erwähnt bereits verjährt ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren, den Themenbereich «Schlittenvermietung» betreffend, zu Recht eingestellt. 8.6 Auf die Vornahme weiterer Abklärungen zur Identifikation der für die Vermietung des Schlittens an den Beschwerdeführer verantwortlichen Personen kann vor die- sem Hintergrund verzichtet werden. Ebenso wenig kommt die Strafbarkeit des Un- ternehmens nach Art. 102 StGB zum Tragen. Da die Einstellung nicht nur auf der objektiven, sondern auch auf der subjektiven Tatbestandsseite begründet ist, erüb- rigt sich die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens durch die EMPA ebenfalls. 9. Behandlungsfehler 9.1 Gestützt auf das Gutachten des IRM vom 11. Februar 2015 und dessen Ergän- zungsgutachten vom 29. August 2019 kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergeb- nis, dass keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung von einem der behan- delnden Ärzte vorlägen. Weil keine strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit erkenn- bar sei, könne umso weniger eine eventualvorsätzlich begangene Körperverletzung gegeben sein. 9.2 Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Dokumentation des Gut- achters. Er macht geltend, er habe mit Eingabe vom 5. Mai 2015 zum Gutachten des IRM Stellung genommen und festgestellt, dass aufgrund der Vielzahl fehlender Akten eine gehörige Begutachtung nicht möglich sei. Der Auftrag zur Erstellung ei- nes Ergänzungsgutachtens sei dann erst am 7. April 2019 erfolgt. Dieser Auftrag sei anschliessend auf die Frage beschränkt worden, ob und wenn ja welche Ele- mente der schweren Körperverletzung gegeben seien. Auch im August 2019 hätten dem Gutachter aber noch nicht alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgele- gen. Insbesondere der Eintrittsbericht des Inselspitals vom 2. April 2012 habe nach wie vor gefehlt. Aus diesem Grund habe der Gutachter die Frage einer allfälligen Sorgfaltspflicht im August 2019 gar nicht besser bewerten können als im Rahmen des Gutachtens vom 11. Februar 2015. So habe er z.B. nach wie vor nicht beurtei- len können, ob die Erstversorgung im Spital G.________ lege artis erfolgt sei. Das- selbe gelte für die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Vorstellung im Inselspital sogleich dabehalten und für eine grosse Operation am Folgetag vorge- 8 sehen worden sei. Den effektiven Grund für diesen offenbar sofort nötigen Korrek- tureingriff nenne der Gutachter nicht. Er lasse es unkritisch dabei bewenden, den Notfall-Eingriff im Spital G.________ als gelungen zu bezeichnen. Der Beschwer- deführer verweist weiter auf das erhöhte Infektionsrisiko bei offenen Knochen- brüchen und den Umstand, dass sämtliche Implantate im Inselspital umgehend ent- fernt worden seien. Angesichts dieser Situation sei es nicht haltbar, eine Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten gänzlich auszuschliessen. Mit den beantragten Be- weismassnahmen (nochmalige Nachedition von medizinischen Akten beim Spital G.________ und beim Inselspital, Befragung von Dr. D.________ und weiterer be- handelnder Ärzte des Inselspitals, Ergänzung des Gutachtens und Befragung des IRM-Gutachters) könne diesbezüglich auch heute noch Klarheit geschaffen wer- den. Da der relevante Sachverhalt nicht korrekt bzw. nicht vollständig festgestellt worden sei, werde eine mögliche ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung wie auch de- ren eventualvorsätzliche Begehung zu Unrecht ausgeschlossen. 9.3 Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, sieht er eine mögliche strafbare Handlung einzig im Spital G.________, nicht aber im Insel- spital verortet. Dabei geht er offenbar von einem falschen Verständnis des Eventu- alvorsatzes aus. Entlarvend ist seine Begründung zum Antrag auf Befragung der behandelnden Ärzte am Inselspital: «Von zentraler Bedeutung ist aber, wie die medizinischen Fachpersonen der Insel das fachliche Können und Verhalten des oder der Kollegen aus dem Spital G.________ im Hinblick auf die am Beschwerdeführer dort vorgenommenen Eingriffe – v.a. des ers- ten – beurteilen, und insbesondere ob für diese(n) nicht erkennbar war bzw. gewesen sein muss, dass nicht sauber und fachmännisch gearbeitet wurde bzw. die Operationen nicht so hätten durchge- führt werden dürfen. Sollte sich diese Annahme erhärten ist strafrechtlich von Eventualvorsatz statt von (grober) Fahrlässigkeit auszugehen». Selbst wenn im Spital G.________ «nicht fach- männisch gearbeitet» worden wäre – wovon gemäss klarer Einschätzung des IRM nicht auszugehen ist –, liessen sich daraus keine Indizien für ein vorsätzliches Handeln ableiten. Dafür gibt es mehrere Gründe. Zunächst gilt es den Taterfolg zu definieren. Unstreitig war die Hauptverletzung, der offene Unterschenkelbruch, be- reits eingetreten, als der Beschwerdeführer ins Spital G.________ eingeliefert wur- de. Als möglicher Taterfolg kommen folglich nur die sich anschliessend ergeben- den Komplikationen, wie etwa die Wundheilungsstörungen und Nekrosen, in Be- tracht. Für die Annahme eines Eventualvorsatzes müssten die verantwortlichen Ärzte und/oder Pflegefachleute mit einem derartigen Verlauf ernsthaft gerechnet und diesen auch willentlich in Kauf genommen haben. Hierfür fehlen in den bereits edierten, umfangreichen medizinischen Unterlagen (siehe die Auflistung auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung) sowie im Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten jeg- liche Hinweise. Das Spital G.________ hatte nach der ersten Nachedition (auf Er- suchen des Beschwerdeführers) am 21. Januar 2019 mitgeteilt, der Staatsanwalt- schaft bereits sämtliche Unterlagen übermittelt zu haben. Falls Dokumente fehlen würden, seien diese genau zu bezeichnen. Das Inselspital stellte der Staatsanwalt- schaft auf Nachfrage am 26. Februar 2019 weitere Unterlagen (nebst dem Aus- trittsbericht einen Verlegungsbericht und mehrere Operationsberichte) zu. Vor die- sem Hintergrund ist eine erneute Nachedition kaum zielführend, ist doch nicht zu erwarten, dass bei den beiden Spitälern in der Zwischenzeit noch weitere fallrele- vante Dokumente aufgetaucht sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, liessen sich aufgrund solcher Unterlagen keine Rückschlüsse auf die Wissens- und erst recht 9 nicht auf die Willensseite der involvierten Medizinalfachpersonen ziehen. Gleiches gilt für die beantragte Befragung von Dr. D.________ und weiteren Ärzten sowie für eine weitere Ergänzung des Gutachtens. Hervorzuheben ist, dass der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten klar zum Schluss kam, mit dem im Spital G.________ durchgeführten Notfall-Eingriff sei das Risiko eines bleibenden Scha- dens im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung zielorientiert minimiert worden. An- schliessend habe es zwar erwiesenermassen einen komplexen Heilungsverlauf gegeben. Aus objektiver Sicht hätten die aufgetretenen medizinischen Probleme aber zielorientiert behandelt werden können. In den vorgelegten, dokumentierten Behandlungsschritten liessen sich keine Verletzungen einer geltenden objektiven Sorgfaltspflicht erkennen (Teil-Antwort 1 und 2 S. 9). Eine Sorgfaltspflichtverletzung wurde damit verneint, ohne dass der Gutachter bei der Beantwortung dieser Frage bemängelt hätte, unvollständig dokumentiert zu sein. Vielmehr erklärte er – im Ge- gensatz zum Hauptgutachten, in welchem diesbezüglich noch Vorbehalte ange- bracht worden waren –, er habe zwischenzeitlich umfangreiche Unterlagen zum medizinischen Sachverhalt zur Verfügung gestellt erhalten (S. 9 oben). Fehlt es an einer Sorgfaltspflichtverletzung, ist (jedenfalls in der vorliegenden Konstellation) von einem eventualvorsätzlichen Handeln erst recht nicht auszugehen. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs wegen eines eventualvorsätzlich begangenen Behandlungsfehlers klar wahrscheinlicher als die- jenige einer Verurteilung. Das Verfahren ist richtigerweise einzustellen. 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen. Sie werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist jedoch eine finanzielle Wiedergutmachung angezeigt (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 5 StPO). Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt deshalb der Kanton Bern. CHF 800.00 werden dem Beschwer- deführer zur Bezahlung auferlegt. 12. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 4.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.1). Gestützt auf Art. 417 StPO hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel deshalb Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt C.________ hat weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen angekündigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung deshalb nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Diese erachtet eine Teilentschädigung von pauschal CHF 800.00 angemessen. Der Ent- schädigungsanspruch des Beschwerdeführers wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel, aus- machend CHF 400.00, dem Kanton Bern auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 800.00 zugesprochen. Diese wird mit der Forderung aus Verfahrenskosten verrechnet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11