Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohnehin kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2 auch zum Folgenden). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Gleiches gilt für die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und den Einsatz technischer Überwa-