Insbesondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohnehin kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2 auch zum Folgenden).