6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden.