Der Zeitbedarf für weitere Ermittlungen wäre aber ohnehin nur im Hinblick auf die Kollusionsgefahr von Bedeutung, welche vorliegend offengelassen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Da er sich zur Zeit sowohl dem Strafverfahren als auch einer Strafe entziehen kann, ist die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft offensichtlich und erfordert keine weitergehende Begründung. In Anbetracht der Vorwürfe ist diese Haftdauer auch verhältnismässig. Sie übersteigt die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht.