Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 6.2 Die Untersuchungshaft wurde für eine Dauer von drei Monaten bis am 28. April 2020 angeordnet. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass nebst der Einholung der medizinischen Berichte noch weitere Ermittlungshandlungen geplant sind. Der Zeitbedarf für weitere Ermittlungen wäre aber ohnehin nur im Hinblick auf die Kollusionsgefahr von Bedeutung, welche vorliegend offengelassen wurde.