Dabei kann es sich auch um ein taktisches Manöver gehandelt haben. Nachdem dies eine Verhaftung nicht verhindert hat und dem Beschwerdeführer schwerwiegende Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung und nicht bloss ein Faustschlag) vorgeworfen werden, sieht die Situation anders aus. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung in der Schweiz bleiben sollte. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Kollusionsgefahr offengelassen werden.