Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und hält sich als Tourist in der Schweiz auf. Es bestehen keine Bindungen zur Schweiz. Seine Frau und seine Tochter leben in Bulgarien (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 31. Januar 2020, pag. 30, Z. 51, pag. 31, Z. 76). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erscheint eine Flucht als wahrscheinlich. Dass er sich der Polizei gestellt hatte, schliesst eine Fluchtneigung nicht aus. Dabei kann es sich auch um ein taktisches Manöver gehandelt haben.