Ein solches mutmassliches Tatgeschehen ist geeignet, den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung oder der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfüllen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte den dringenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen. 5. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung