Aussagen, welche die Version des Geschädigten oder der Auskunftspersonen als unwahr erscheinen lassen, liegen jedenfalls nicht vor. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse begründen damit konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer ein Schwert in der Hand hielt und beabsichtigte, den Geschädigten damit zu schlagen. Ein solches mutmassliches Tatgeschehen ist geeignet, den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung oder der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfüllen.