Zudem ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Mieter Zugang zu diesem Zimmer hatte. Der Beschwerdeführer hielt sich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt auch im Hotel auf. Der Geschädigte bestätigte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 30. Januar 2020, dass es sich um diese Schwerter gehandelt habe (Z. 524 ff.). Zwar konnten die Auskunftspersonen nicht sagen, ob diese sichergestellten Schwerter auf dem Schrottplatz verwendet worden waren. G.________ hat die sichergestellten Schwerter auf dem Schrottplatz nicht gesehen, er wisse nicht, ob es diese Schwerter gewesen seien (Z. 89 ff.).