5 4.8 Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung an der J.________ (Strasse) in K.________ (Hotel Ort) zwei Schwerter sichergestellt. Diese befanden sich im vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer 5 (vgl. Mieterspiegel Hotel E.________). Wieso sich aus diversen Aussagen ergeben soll, dass der Beschwerdeführer nicht dort wohnte, wie von ihm vorgebracht, erschliesst sich der Kammer nicht und wird auch nicht begründet. Zudem ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Mieter Zugang zu diesem Zimmer hatte.