Die Version des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders (Faustschlag auf die Wange) lassen sich hingegen nicht damit in Einklang bringen. Dass der Geschädigte lediglich leichte Verletzungen erlitt, schliesst weder einen Tötungs- noch einen Verletzungsvorsatz aus. Es ist wahrscheinlich, dass auch eine kleine Wunde an der Nase zu starken Blutungen führt, weshalb die Aussagen der Auskunftspersonen und des Geschädigten nicht haltlos scheinen. Vielmehr deuten ihre Aussagen daraufhin, dass sie tatsächlich befürchteten, der Beschwerdeführer und sein Bruder könnten den Geschädigten umbringen.