Insgesamt sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht geeignet, die Tatversion des Geschädigten und der Auskunftspersonen ernsthaft in Frage zu stellen. 4.7 Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Bilder der Verletzungen des Geschädigten bestätigen zudem die vom Geschädigten und auch den Auskunftspersonen erwähnte Verletzung der Nase. Die Version des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders (Faustschlag auf die Wange) lassen sich hingegen nicht damit in Einklang bringen.