Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer, anders als sein Bruder, zunächst kein Messer, sondern gab nur an, dass er seinen Bruder vor Schlägen habe schützen wollen. Sollte seitens des Geschädigten tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom einschreitenden Beschwerdeführer nicht nebenbei am Schluss der Hafteröffnung noch erwähnt worden wäre. Zudem sprach der Beschwerdeführer zuerst von einem Schwert. Insgesamt sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht geeignet, die Tatversion des Geschädigten und der Auskunftspersonen ernsthaft in Frage zu stellen.