Dass sie ausserdem offenlegten, wenn es sich nicht um ihre eigenen Beobachtungen handelte, macht ihre Aussagen nur glaubhafter. Ebenso der Umstand, dass sie jeweils zugaben, falls sie sich nicht sicher waren (vgl. nachfolgende Ausführungen). Zwar machen auch der Beschwerdeführer und sein Bruder identische Aussagen, was den Ort der Auseinandersetzung betrifft. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer, anders als sein Bruder, zunächst kein Messer, sondern gab nur an, dass er seinen Bruder vor Schlägen habe schützen wollen.