Gleichzeitig sind sie aber auch nicht völlig identisch, sondern enthalten Abweichungen. Die unterschiedlichen Wahrnehmungen deuten darauf hin, dass der Geschädigte und die Auskunftspersonen den Vorfall so schilderten, wie sie ihn tatsächlich erlebt hatten. Hinweise für Absprachen bestehen nicht. Zudem beziehen sich ihre Aussagen betreffend der Auseinandersetzung grösstenteils auf ihre eigenen Feststellungen und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf Hörensagen. Dass sie ausserdem offenlegten, wenn es sich nicht um ihre eigenen Beobachtungen handelte, macht ihre Aussagen nur glaubhafter.