4.6 Die Aussagen des Geschädigten und der Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft und decken sich sowohl im Kernbereich (Schlag mit einem Schwert/Gegenstand durch den Bruder des Beschwerdeführers bzw. Hochheben des Schwertes bzw. Ansetzen zum Schlag durch den Beschwerdeführer) als auch im Nebengeschehen (Streit im Hotel, Grund für die Anwesenheit auf dem Schrottplatz, vorherige Drohungen, grundsätzliche Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Haftstrafe). Die Aussagen sind differenziert, detailliert und nicht stereotyp. Gleichzeitig sind sie aber auch nicht völlig identisch, sondern enthalten Abweichungen.