Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 53 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. versuchter schwe- rer Körperverletzung, etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Januar 2020 (ARR 20 5) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 29. Januar 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Be- schuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie dessen Bruder D.________ (vgl. BK 20 52) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuch- ter schwerer, evtl. versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand. Der Beschuldigte wurde am 29. Januar 2020 verhaftet. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 31. Januar 2020 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und zwar für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 28. April 2020. Dagegen erhob der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids sowie seine sofortige Haftentlassung, eventu- aliter sei der Entscheid aufzuheben und er sei unter Anordnung von Ersatzmass- nahmen per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Anordnung von Untersuchungshaft auf einen Monat zu beschränken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnah- mengericht reichte am 12. Februar 2020 die Haftakten (ARR 20 5) ein und verzich- tete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2020 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte er die dem Zwangsmass- nahmengericht zur Verfügung gestellten Akten sowie folgende Beilagen ein: den Mieterspiegel Hotel E.________ per 13. Januar 2020, die Protokolle der delegier- ten Einvernahmen von F.________ und G.________ vom 30. Januar 2020, zwei Fotos der Verletzungen des Opfers (1 Nase, 1 Hals) sowie handschriftliche Proto- kolle der polizeilichen Einvernahmen von möglichen Zeugen vom 3. Februar 2020. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 wurden dem Beschwerdeführer die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts zur Kenntnisnahme zugestellt (Posteingang bei Rechtsanwalt B.________ am 17. Februar 2020). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrunde liegen- de Vorwurf – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von 2 Untersuchungshaft rechtfertigt. Wie nachstehende Ausführungen zeigen, besteht nicht nur ein dringender Tatverdacht für das Vorliegen einer Tätlichkeit (Übertre- tung). 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Ver- dachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht er- forderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.2 Am 28. Januar 2020, 23.15 Uhr, ging bei der Polizei die Meldung ein, dass beim Hotel E.________ eine Auseinandersetzung zwischen zahlreichen Bulgaren am Laufen sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf eine leicht verletzte Person (Op- fer; nachfolgend Geschädigter) an. Der Geschädigte gab in der Folge zusammen- gefasst an, es habe bereits im Hotel Streit zwischen ihm und dem Beschwerdefüh- rer sowie dessen Bruder gegeben. Später sei es auf dem nahegelegenen Schrott- platz zu einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gekommen. Sie und weitere Personen seien dort gewesen, um Altmetall zu sam- meln. Der Bruder des Beschwerdeführers (auch «H.________» oder «I.________» genannt) habe ihn mit dem Schwert geschlagen. Dann habe der Beschwerdeführer («A.________») das Schwert angehoben und den anderen gesagt, dass sie weg- gehen sollten, dass er ihm (dem Geschädigten) den Kopf abschlagen wolle. Wenn F.________ und G.________ nicht dazwischen gegangen wären, hätten der Be- schwerdeführer und dessen Bruder ihn getötet (delegierte Einvernahme des Ge- schädigten vom 30. Januar 2020, Z. 315 ff., 383 ff., 401 ff.). 4.3 F.________ gab ebenfalls an, es sei zuerst im Hotel zu einem Streit zwischen dem Geschädigten, dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gekommen. Danach seien sie zum «Abfall» gegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe das Schwert rausgeholt. Er habe dem Geschädigten in den Bauch stechen wollen, aber der Geschädigte habe sich schützen können und so habe der Bruder des Be- schwerdeführers dem Geschädigten auf die Nase geschlagen. Der Beschwerde- führer habe ebenfalls ein Schwert in seiner Hand gehalten. Er (F.________) habe den Geschädigten schützen müssen, damit der Beschwerdeführer den Geschädig- ten nicht mehr weiterverletzt habe. Es sei alles voller Blut gewesen. Der Beschwer- deführer und dessen Bruder hätten gesagt, dass sie dem Geschädigten den Kopf 3 abhacken würden. Sie hätten ihn umbringen wollen und wären sie (F.________ und G.________) nicht da gewesen, so hätten sie dem Geschädigten den Kopf ab- gehackt (delegierte Einvernahme vom 30. Januar 2020, Z. 59 ff., Z. 97 ff., Z. 183 ff., 200 ff.). Sie (der Beschwerdeführer und sein Bruder) hätten gesagt, dass sie den Geschädigten umbringen und fertigmachen wollten (Z. 226). Bereits vorher habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er den Geschädigten umbringen würde und dass er vier Jahre in der Schweiz im Gefängnis und sechs in Bulgarien ver- bringen würde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe darauf gesagt, dass er das auch machen könne, dass er noch jung sei (Z. 232 ff.). 4.4 Auch G.________ sagte aus, dass es zunächst im Hotel zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie dem Geschädigten gekommen sei. Später seien sie dann auf den Schrottplatz gegangen. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten dem Geschädigten abgepasst. Der Beschwerdeführer habe ein Schwert in der Hand gehalten. Dann habe der Bruder des Beschwerdeführers den Geschädigten geschlagen. Er habe nicht genau gesehen, womit er ihn ge- schlagen habe, ob mit einem Schwert oder nicht. Sie hätten nur gesehen, dass der Geschädigte zu Boden gefallen sei. Der Geschädigte sei ohnmächtig geworden. Sie hätten ihn hochgehoben und gesehen, dass er überall voller Blut gewesen sei (delegierte Einvernahme vom 30. Januar 2020, Z. 33 ff., 88 f.). Der Bruder des Be- schwerdeführers habe den Geschädigten geschlagen (Z. 107 f.). G.________ sag- te auch aus, dass der Beschwerdeführer die Waffe angehoben habe. Er habe den Geschädigten schlagen wollen (Z. 124 ff.). Sie hätten den Geschädigten umbringen wollen. Das hätten sie so gesagt (Z. 272 ff.). Der Bruder des Beschwerdeführers habe dem Geschädigten die Verletzung zugefügt. Der Geschädigte sei an der Na- se verletzt worden (Z. 276 ff.). Der Bruder des Beschwerdeführers habe den Ge- schädigten mit etwas geschlagen, was er in der Hand gehalten habe (Z. 280). Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er acht Jahre dafür bekommen würde. Er ha- be sogar gesagt, dass er nur zwei Jahre in der Schweiz sitzen müsse und dann nach Bulgarien könne. Da müsse er dann 50‘000.00 bezahlen und dann sei er frei (Z. 315 ff.). 4.5 Der Beschwerdeführer und sein Bruder erwähnen einzig eine Auseinandersetzung draussen vor dem Hotel (Einvernahmeprotokoll von D.________ nach vorläufiger Festnahme vom 29. Januar 2020, Z. 84 ff., Hafteröffnungsprotokoll des Beschwer- deführers vom 29. Januar 2020, Z. 133 f.). Der Bruder des Beschwerdeführers sag- te aus, er sei vom Geschädigten gestossen worden. Als der Beschwerdeführer das gesehen habe, sei er ihm zu Hilfe gekommen. Der Geschädigte habe ein Messer genommen und dann habe der Beschwerdeführer ihn verteidigen wollen (Einver- nahmeprotokoll nach vorläufiger Festnahme vom 29. Januar 2020, Z. 75 ff.). Während der Selbstverteidigung habe der Beschwerdeführer den Geschädigten gehauen. Einfach mit der Faust. Auch nicht mit aller Kraft. Einfach, dass sie sich hätten verteidigen können (Z. 106 ff.). Es sei dunkel gewesen und er habe nicht gesehen, wohin der Beschwerdeführer den Geschädigten gehauen habe (Z. 112 f.). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der Hafteröffnung vom 29. Januar 2020 aus, er habe dem Geschädigten eine Faust an die Wange gegeben. Er habe Angst gehabt, dass der Geschädigte seinen Bruder (D.________) schlage. Er habe sich schützen wollen (Z. 134 f.). Erst am Schluss der Einvernahme erwähnte er, dass 4 der Geschädigte ein Schwert gehabt habe und er ihn aus Angst geschlagen habe. Kurz darauf sagte er schliesslich aus, es habe sich um ein Messer gehandelt (Z. 234 ff.). 4.6 Die Aussagen des Geschädigten und der Auskunftspersonen erscheinen glaubhaft und decken sich sowohl im Kernbereich (Schlag mit einem Schwert/Gegenstand durch den Bruder des Beschwerdeführers bzw. Hochheben des Schwertes bzw. Ansetzen zum Schlag durch den Beschwerdeführer) als auch im Nebengeschehen (Streit im Hotel, Grund für die Anwesenheit auf dem Schrottplatz, vorherige Dro- hungen, grundsätzliche Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Haftstrafe). Die Aussagen sind differenziert, detailliert und nicht stereotyp. Gleichzeitig sind sie aber auch nicht völlig identisch, sondern enthalten Abweichungen. Die unterschied- lichen Wahrnehmungen deuten darauf hin, dass der Geschädigte und die Aus- kunftspersonen den Vorfall so schilderten, wie sie ihn tatsächlich erlebt hatten. Hinweise für Absprachen bestehen nicht. Zudem beziehen sich ihre Aussagen be- treffend der Auseinandersetzung grösstenteils auf ihre eigenen Feststellungen und nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, auf Hörensagen. Dass sie ausserdem offenlegten, wenn es sich nicht um ihre eigenen Beobachtungen handelte, macht ihre Aussagen nur glaubhafter. Ebenso der Umstand, dass sie jeweils zugaben, falls sie sich nicht sicher waren (vgl. nachfolgende Ausführungen). Zwar machen auch der Beschwerdeführer und sein Bruder identische Aussagen, was den Ort der Auseinandersetzung betrifft. Allerdings erwähnte der Beschwerdeführer, anders als sein Bruder, zunächst kein Messer, sondern gab nur an, dass er seinen Bruder vor Schlägen habe schützen wollen. Sollte seitens des Geschädigten tatsächlich ein Messer im Spiel gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom ein- schreitenden Beschwerdeführer nicht nebenbei am Schluss der Hafteröffnung noch erwähnt worden wäre. Zudem sprach der Beschwerdeführer zuerst von einem Schwert. Insgesamt sind die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers und sei- nes Bruders nicht geeignet, die Tatversion des Geschädigten und der Auskunfts- personen ernsthaft in Frage zu stellen. 4.7 Die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten Bilder der Verletzungen des Geschädigten bestätigen zudem die vom Geschädigten und auch den Auskunftspersonen erwähnte Verletzung der Nase. Die Version des Be- schwerdeführers bzw. seines Bruders (Faustschlag auf die Wange) lassen sich hingegen nicht damit in Einklang bringen. Dass der Geschädigte lediglich leichte Verletzungen erlitt, schliesst weder einen Tötungs- noch einen Verletzungsvorsatz aus. Es ist wahrscheinlich, dass auch eine kleine Wunde an der Nase zu starken Blutungen führt, weshalb die Aussagen der Auskunftspersonen und des Geschä- digten nicht haltlos scheinen. Vielmehr deuten ihre Aussagen daraufhin, dass sie tatsächlich befürchteten, der Beschwerdeführer und sein Bruder könnten den Ge- schädigten umbringen. Zudem schilderten sie auch unabhängig voneinander Dro- hungen und Aussagen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls auf einen Tötungs- bzw. Verletzungsvorsatz hinweisen. Weiter wurde die Mütze des Ge- schädigten auf dem Schrottplatz gefunden, was seine Version und die der Aus- kunftspersonen betreffend mutmasslichen Tatort ebenfalls bestätigt. 5 4.8 Schliesslich wurden anlässlich der Hausdurchsuchung an der J.________ (Stras- se) in K.________ (Hotel Ort) zwei Schwerter sichergestellt. Diese befanden sich im vom Beschwerdeführer gemieteten Zimmer 5 (vgl. Mieterspiegel Hotel E.________). Wieso sich aus diversen Aussagen ergeben soll, dass der Be- schwerdeführer nicht dort wohnte, wie von ihm vorgebracht, erschliesst sich der Kammer nicht und wird auch nicht begründet. Zudem ändert dies nichts an der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer als Mieter Zugang zu diesem Zimmer hatte. Der Beschwerdeführer hielt sich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt auch im Hotel auf. Der Geschädigte bestätigte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 30. Ja- nuar 2020, dass es sich um diese Schwerter gehandelt habe (Z. 524 ff.). Zwar konnten die Auskunftspersonen nicht sagen, ob diese sichergestellten Schwerter auf dem Schrottplatz verwendet worden waren. G.________ hat die sichergestell- ten Schwerter auf dem Schrottplatz nicht gesehen, er wisse nicht, ob es diese Schwerter gewesen seien (Z. 89 ff.). F.________ ging davon aus, dass es sich auf dem Schrottplatz um andere Schwerter gehandelt hatte. Diesen Schluss scheint er aus dem Umstand zu ziehen, dass die Schwerter kürzer gewesen und auf dem Schrottplatz weggeworfen worden seien. Allerdings konnte F.________ nicht se- hen, ob die Schwerter tatsächlich weggeworfen worden waren (Z. 83 f. und 134 ff.). Deshalb handelt es sich letztlich nur um eine Annahme, die allenfalls zum (irrtümli- chen) Schluss geführt hat, es könnten nicht die gleichen Schwerter sein. Zudem sagten sowohl er als auch sein Bruder G.________ anlässlich ihrer Erstbefragung noch aus, es habe sich bei den mutmasslichen Tatwaffen um ca. 1 Meter lange Schwerter gehandelt (vgl. Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom 28. Ja- nuar 2020). Diese Beschreibung trifft auf die anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellten Schwerter zu. Mit Blick darauf schliessen die Aussagen der Aus- kunftspersonen nicht aus, dass es sich bei den sichergestellten Schwertern um die mutmasslichen Tatwaffen handelt. Dass diese Schwerter nicht präziser beschrie- ben werden konnten, lässt sich zwangslos mit dem dynamischen Tatgeschehen und der Dunkelheit erklären. Die Befragung von weiteren (mutmasslich anwesen- den) Personen hat mittlerweile stattgefunden. Obwohl sie keine konkreten Angaben machen konnten bzw. wollten, bestätigten immerhin drei der fünf befragten Aus- kunftspersonen, dass es auf dem Schrottplatz zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und dem Geschädigten zu einem Streit gekommen war. Aussagen, welche die Version des Geschädigten oder der Auskunftspersonen als unwahr er- scheinen lassen, liegen jedenfalls nicht vor. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse begründen damit konkrete Verdachtsmomen- te, dass der Beschwerdeführer ein Schwert in der Hand hielt und beabsichtigte, den Geschädigten damit zu schlagen. Ein solches mutmassliches Tatgeschehen ist geeignet, den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung oder der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu erfüllen. Das Zwangsmassnahmengericht durfte den dringenden Tatverdacht mit vertretba- ren Gründen bejahen. 5. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung 6 oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrecht- lichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger und hält sich als Tourist in der Schweiz auf. Es bestehen keine Bindungen zur Schweiz. Seine Frau und seine Tochter leben in Bulgarien (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 31. Januar 2020, pag. 30, Z. 51, pag. 31, Z. 76). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde er- scheint eine Flucht als wahrscheinlich. Dass er sich der Polizei gestellt hatte, schliesst eine Fluchtneigung nicht aus. Dabei kann es sich auch um ein taktisches Manöver gehandelt haben. Nachdem dies eine Verhaftung nicht verhindert hat und dem Beschwerdeführer schwerwiegende Delikte (versuchte vorsätzliche Tötung und nicht bloss ein Faustschlag) vorgeworfen werden, sieht die Situation anders aus. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung in der Schweiz bleiben sollte. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage der Kollusionsgefahr offengelassen wer- den. 6. 6.1 Soweit die Verhältnismässigkeit betreffend hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermäs- 7 sig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Frei- heit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft in die Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 144 IV 113 E. 3.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, 133 I 270 E. 3.4.2 und 132 I 21 E. 4 S. 27 f., je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschrei- ten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bun- desgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkre- ten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 144 IV 113 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ferner sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Er- satzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne ent- sprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichen- de Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). 6.2 Die Untersuchungshaft wurde für eine Dauer von drei Monaten bis am 28. April 2020 angeordnet. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass nebst der Einholung der medizinischen Berichte noch weitere Ermittlungs- handlungen geplant sind. Der Zeitbedarf für weitere Ermittlungen wäre aber ohne- hin nur im Hinblick auf die Kollusionsgefahr von Bedeutung, welche vorliegend of- fengelassen wurde. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen Fluchtgefahr in Un- tersuchungshaft. Da er sich zur Zeit sowohl dem Strafverfahren als auch einer Stra- fe entziehen kann, ist die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft offensichtlich und erfordert keine weitergehende Begründung. In Anbetracht der Vorwürfe ist diese Haftdauer auch verhältnismässig. Sie übersteigt die mutmassliche Dauer der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Be- schleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Dies wird denn auch nicht behauptet. 6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könn- te, sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere könnte eine Ausweis- und Schrif- tensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen ohne- hin kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht ver- bieten können, Reisepapiere auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2 auch zum Folgenden). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Gleiches gilt für die Auflage, sich in der Schweiz aufzuhalten, und den Einsatz technischer Überwa- 8 chungsgeräte. Die Untersuchungshaft ist somit auch unter Verhältnismässigkeit- saspekten rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin L.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10