426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach durch die regelmässige zusätzliche Einnahme von legalen Hanfprodukten ein THC-Säurerückstand nachgewiesen werden könne, muss angesichts der obigen Ausführungen, insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2, wonach eine Kostenauferlegung bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die beschuldigte Person mit Spuren von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug gelenkt und zudem Symptome aufgewiesen hat,