Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit Spuren von Betäubungsmitteln in Urin und Blut ein Fahrzeug gelenkt und dabei Symptome aufgewiesen hat, welche nicht auf einen Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Er hat damit das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (vgl. E. 5.1 hiervor). Die entsprechenden Verfahrenskosten von CHF 918.40 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem (fehlerhaften) Verhalten und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vom Beschwerdeführer zu tragen.