5 gen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Dem Beschwerdeführer kann indes nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Blutprobe sei negativ ausgefallen. Aus dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 21. August 2020 geht vielmehr hervor, dass im Urin des Beschwerdeführers Cannabinoide und im Blut messbare THC-Säurerückstände (THC-COOH) nachgewiesen worden sind.