Vielmehr bringt er lediglich vor, die Feststellungen der Polizisten seien irrelevant, da die Sonne stark geschienen habe und er kurz zuvor eine Sonnenbrille getragen habe. Dieser Einwand wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht. Er muss als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden. Aber selbst wenn er zutreffend sein sollte, war es aufgrund der weiteren Feststellungen absolut zulässig, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Da der Drogenschnelltest positiv ausfiel, ist es weiter nicht zu beanstanden, dass die Polizisten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen.