Sie handelten folglich korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Dass die Augenreaktion und die Pupillengrösse später im Spital als unauffällig eingeschätzt wurden, ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Drogenschnelltests. Bezeichnenderweise bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, bei der Kontrolle verengte Pupillen gehabt zu haben, welche nicht auf Lichteinfall reagiert hätten. Vielmehr bringt er lediglich vor, die Feststellungen der Polizisten seien irrelevant, da die Sonne stark geschienen habe und er kurz zuvor eine Sonnenbrille getragen habe.